Allgemeine Geschäftsbedingungen der

Lüscher-Tschudi GmbH, Oberdorfstrasse 61,  CH-8853 Lachen /Schweiz

 

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zu unseren Kunden. Diese Geschäftsbedingungen gelten für natürliche oder juristische Personen, oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung eingetreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

 

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis,

nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

Die Lüscher-Tschudi GmbH,  nachfolgend als Lieferant bezeichnet, der Käufer wird nachfolgend als Kunde bezeichnet.

 

I. Angebot

Angebote der Lüscher-Tschudi GmbH sind stets freibleibend, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges erklärt wird. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Mass- und Leistungsangaben -

auch solche in den Prospekten - sind nur annähernd massgebend, soweit sie nicht ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Lüscher-Tschudi GmbH ausdrücklich das Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu den Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen, oder wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich an uns zurückzugeben.

 

II. Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung massgebend. Nebenabreden und mündliche Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Die Einholung sämtlicher Genehmigungen obliegt dem Besteller und Kunden.

Die Anlagen werden in Zusammenarbeit mit Lüscher-Tschudi  entwickelt und der Schweiz, Europa und Asien hergestellt. Hochwertige internationale Teile werden dazu verwendet.

 

Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere für den Fall, dass wir mit unserem Zulieferer ein Geschäft abschliessen über die konkrete, dem Unternehmer im Einzelfall geschuldete Ware (kongruentes Deckungsgeschäft). Der Kunde wird bei Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert, die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

 

III. Preis und Zahlung

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, oder andere im Vertrag abgemachte Vereinbarungen. Hinzu kommen die Kosten für die Verpackung, Verladung, Transport, sowie die Transport-Versicherungen. Zu den Preisen kommen ferner die gesetzliche Mehrwertsteuer, eventuell andere lokale Steuern und Abgaben in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

 

Erhöhen sich nach der Auftragsbestätigung die Materialkosten oder die Löhne in unserem Werk oder bei unseren

Vorlieferanten, so sind wir zur entsprechenden Erhöhung und Anpassung der Preise berechtigt. Dies gilt für den Fall, dass die von uns zu erbringende Leistung nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden kann. Zur Preiserhöhung sind wir ferner berechtigt bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen  / Dauergeschäftsbeziehungen geliefert oder erbracht werden.

 

Ohne anders lautende Vereinbarung ist die Zahlung und Fakturierung in EURO Währung, und ohne jeden Abzug, spesenfrei zu unseren Gunsten bei einer unserer Bankverbindungen zu leisten, und zwar:

 

- 50% erste Anzahlung des Auftragwertes, plus Mehrwertsteuer, sind nach Erhalt und Eingang der schriftlichen  Auftragsbestätigung fällig,

 

- 40% zweite Anzahlung des Auftragwertes, plus Mehrwertsteuer, sind fällig bei Meldung der Versandbereitschaft und / oder der Abnahme im Werk,

 

- 10% Restzahlung des Auftragwertes, plus Mehrwertsteuer, sind ohne Abzüge nach 30 Tagen nach Installation und Abnahme beim Kunden fällig.

 

Verzögert sich die Installation ohne Verschulden der Lüscher-Tschudi GmbH, so erfolgt die restliche Zahlung spätestens 60 Tage nach Anlieferung beim Kunden. Rechnungen für Serviceleistungen, Verbrauchsmaterialien, sowie Ersatzteile sind sofort zur Bezahlung fällig, spätestens in 10 Tagen.

 

Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine werden, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf, Verzugszinsen in Höhe von 5 % jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank

berechnet.

 

Wenn der Kunde einen Insolvenzantrag stellt oder das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen wird,

ist die Lüscher-Tschudi GmbH berechtigt, eine Warenlieferung von einer Zahlung Zug um Zug abhängig zu machen.

Die Zurückbehaltung von Ansprüchen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Kunden

sind ausgeschlossen, sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

IV. Lieferzeit

Die Lieferzeit beginnt mit der rechtsgültig unterzeichneten Rücksendung der Auftragsbestätigung an den Lieferanten , jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

 

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die

Versandbereitschaft an den Besteller mitgeteilt wurde.

 

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Lüscher-Tschudi GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik,

Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. - trifft die Lüscher-Tschudi GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen keine Schuld. Sie berechtigen Lüscher-Tschudi GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert,

ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom

Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Lüscher-Tschudi GmbH von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Lüscher-Tschudi GmbH nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert und die Gegenleistung dem Kunden unverzüglich erstattet.

 

Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet; bei

 

 

Lagerung im Werk von der Lüscher-Tschudi GmbH wird ihm mindestens 1 % des Rechnungsbetrages für jeden beginnenden Lagermonat berechnet. Die Lüscher-Tschudi GmbH ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

 

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.

 

V. Gefahrenübergang und Entgegennahme

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über, und zwar auch

dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Kunde noch andere Leistungen, z.B. die Versendungs- oder Anlieferungs- oder Aufstellungskosten übernommen hat. Dies gilt auch für den Fall, dass die Lüscher-Tschudi GmbH mit eigenen Fahrzeugen den Transport durchführt.

 

Verzögert sich der Transport infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die

Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

 

Bei Annahmeverzug des Kunden ist die Lüscher-Tschudi GmbH nach angemessener Nachfristsetzung, verbunden mit einer Ablehnungsandrohung berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 15 % der Kaufsumme zu verlangen. Dem Unternehmer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine

Wertminderung überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ausfällt als die Pauschale.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungsgegenstände bleiben bis zur völligen Bezahlung sämtlicher von der Lüscher-Tschudi GmbH  aus der

Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zustehenden Forderungen volles Eigentum der Lüscher-Tschudi GmbH.

 

Übersteigt der Wert der für die Lüscher-Tschudi GmbH bestehenden Sicherheiten die Forderung an den

Kunden insgesamt um mehr als 20 %, so ist die Lüscher-Tschudi GmbH auf Verlangen des Kunden

insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet. Jede rechtsgeschäftliche Verfügung

über die Liefergegenstände ist vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises unstatthaft.

 

Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräussern. Er tritt der

Lüscher-Tschudi GmbH bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die

Weiterveräusserung gegen einen Dritten erwachsen. Die Lüscher-Tschudi GmbH nimmt die Abtretung an. Nach der

Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Lüscher-Tschudi GmbH behält sich

vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht

ordnungsgemäss nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

 

Sollten die Liefergegenstände oder das Grundstück, auf dem sie aufgestellt sind, gepfändet, beschlagnahmt

oder sonst wie durch Dritte in Anspruch genommen werden, so ist der Kunde verpflichtet, sofort auf

unsere Eigentumsrechte hinzuweisen, uns sofort schriftliche Anzeige zu machen und ggf. eine Abschrift des

Pfändungsprotokolls zu übersenden.

 

Der Kunde erkennt ferner an, dass der Lieferungsgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung ihm

nur zum vorübergehenden Gebrauch überlassen ist. Die Lüscher-Tschudi GmbH hat das Recht, sich den Besitz an

dem Gegenstand wiederzubeschaffen, wenn Zwangsvollstreckungsmassnahmen in das Vermögen des

Kunden vorgenommen werden, ein Antrag auf Insolvenzverfahren gestellt wird oder wenn der

Unternehmer einen Treuhandvertrag abschliesst; ebenso endet das Gebrauchsrecht, wenn das Grundstück,

auf dem die Liefergegenstände aufgestellt sind, gepfändet, beschlagnahmt oder sonstwie durch Dritte in Anspruch genommen wird. Die Lüscher-Tschudi GmbH ist in diesen Fällen berechtigt, alle Lieferungsgegenstände an sich zu nehmen. Die Kosten der Demontage und der Rücklieferung gehen zu Lasten des Kunden. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten. Lüscher-Tschudi GmbH ist in diesem Fall berechtigt, eine Entschädigung in Höhe von 15 % der Kaufsumme zu beanspruchen. Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ausfällt als diese Pauschale.

VII. Gewährleistung, Haftung für Mängel

VII.1 Gewährleistungsfrist (Garantiefrist)

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate bei 8 Stunden (Einschichtbetrieb) pro Arbeitstag.

 

Bei Mehrschichtbetrieb beträgt die Gewährleistungspflicht 06 Monate. Die Gewährleistung beginnt mit dem Versand der Lieferungen ab Werk oder mit der eventuell vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen oder, soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung.

 

Werden Versand, Abnahme oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist.

 

Ausdrücklich ausgenommen aus der Gewährleistung sind alle Verschleissteile, wie Druckköpfe, Kabel, Schläuche, Filter, Antriebsriemen, Tinten, Lösemittel und alle tintenführenden Systeme.

 

Für ersetzte oder reparierte Teile läuft die Gewährleistungsfrist bis zum Ende der Gewährleistungspflicht

von Ziffer VII.1, gemäss vorhergehendem Absatz.

 

Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte unsachgemässes  Verwenden oder eigene Manipulationen an der Anlage durchführt, welche nicht geschult worden sind, wie auch Änderungen oder Reparaturen selber am Liefergegenstand vornimmt.

 

VII.2 Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung

Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Der Lieferant trägt die in seinem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung. Ist die Nachbesserung nicht im Werk des Lieferanten möglich, werden die damit verbundenen Kosten, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskostensowie die Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile übersteigen, vom Kunden getragen.

 

VII.3 Haftung für zugesicherte Eigenschaften

Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den schriftlichen Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist.

 

Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

 

VII.4 Ausschlüsse von der Haftung für Mängel

Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung

entstanden sind, z.B. infolge natürlicher direkter Sonneneinstrahlung, Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Tintensysteme, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.Schäden welche vom Techniker (David Enderlein) duch unsachgemässes Arbeiten

Hervorgerufen werden, sind ebenfalls ausgeschlossen.

 

Der Lieferant übernimmt keine Kosten bei Betriebausfall und deren möglichen finanziellen Verlusten des Käufers.

 

 VII.5 Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten

Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt der Lieferant die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten. Diese sind in Ziffer VII.1 beschrieben.

 

VII.6 Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche

Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung, sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. VII.1. bis VII.7 ausdrücklich genannten.

 

VII.7 Haftung für Nebenpflichten

Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet der Lieferant nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.

 

VIII. Recht des Lieferers auf Rücktritt

Ist die Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so leistet die Lüscher-Tschudi GmbH zunächst nach ihrer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei mehrfachen Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung verlangen, so bei schweren Fällen, wo eine Funktion der Anlagen auch nach mehrfachem Nachbessern nicht möglich ist.

 

Offensichtliche und bei ordnungsgemässer Untersuchung, soweit eine solche im ordnungsgemässen

Geschäftsgang tunlich ist, erkennbare Mängel zeigt, so hat der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung schriftlich beim Lieferanten zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemässer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Unternehmer innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung schriftlich zu rügen.

Bei Versäumung der Rügefrist kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in

Betracht.

 

Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die der Lüscher-Tschudi GmbH, gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen. Kann der Unternehmer aufgrund der Abtretungen seine Ansprüche aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gegenüber dem Zulieferer nicht geltend machen, wird eine Einigung der beiden Partner angestrebt.

 

Ersetzte und ausgetauschte Teile werden Eigentum des Lieferers und sind nach den Weisungen von der Lüscher-Tschudi GmbH an den Lieferanten kostenfrei zurückzusenden.

 

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen ist der Sitz der Lüscher-Tschudi GmbH in CH-8853 Lachen, Oberdorfstrasse 61, Schweiz, soweit es sich bei dem Vertragspartner um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Es gilt

ausschliesslich das Recht der Schweiz. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

 

X.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden, einschliesslich dieser allgemeinen

Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit

der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine

Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

Lüscher-Tschudi GmbH

Oberdorfstrasse 61

 

8853 Lachen